Die Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Das Ensemble e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Rosenheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein einzutragen.
  3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, das Amateurtheater zu fördern und damit einen Beitrag zur Theaterarbeit und Kunst zu leisten. Der Verein tritt mit entsprechenden Theaterstücken und anderen darstellerischen Darbietungen an die Öffentlichkeit. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Der Verein arbeitet unabhängig von anderen Institutionen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Das Vermögen, die Einnahmen und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für vorgenannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ein Rückgewährsanspruch auf gezahlte Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen besteht nicht. Es darf keine Person über Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. An Mitwirkende bei Theaterproduktionen werden keine Honorare oder Aufwandsentschädigungen, zum Beispiel Fahrtkosten, bezahlt.
  5. Die Modalitäten bei Gastspielen auswärtiger Gruppen werden durch den Gastspielvertrag geregelt, der von der Vorstandschaft beschlossen wird.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen oder sie unterstützen will. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder zahlen einen niedrigeren Jahresbeitrag als Fördermitglieder. Zu Eigenproduktionen und Gastspielen haben sie freien Eintritt. Folgendes wird von den aktiven Mitgliedern erwartet:
    • Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen
    • Prinzipielle Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes
    • Bereitschaft zur Mitarbeit an Erhalt und Betrieb von Verein und Räumlichkeiten
  3. Fördermitglieder zahlen einen höheren Jahresbeitrag als aktive Mitglieder. Beim Besuch von Eigenproduktionen des „Das Ensemble e.V.“ haben sie freien Eintritt, bei Gastspielen auswärtiger Gruppen zahlen sie einen ermäßigten Eintrittspreis. Sie erhalten Einladungen zu den Mitgliederversammlungen. Dort haben sie beratende Stimme.
  4. Über die Aufnahme zur aktiven Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Ableben. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
  6. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied wiederholt oder gröblich gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden sich zu äußern.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist durch SEPA-Lastschrift zu entrichten. Bei Stornierung des Beitrags durch die Bank hat das Mitglied die Mehrkosten, die dem Verein entstehen, selbst zu tragen. Änderungen der Bankverbindung sowie Änderung der Anschrift sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  3. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Vorstandschaft
    • Die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Die Vorstandschaft

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • und Beisitzern (die Anzahl der Beisitzer wird in der Jahresmitgliederversammlung von der Vorstandschaft festgelegt)
  2. Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (§26 BGB). Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Sie ist für alle Aufgaben zuständig. Insbesondere sind dies:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufen und Leitung der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung
    3. Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres – und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über Ehrung und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  4. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.
  5. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, – jedoch mindestens drei Tage vorher – einberufen.
  6. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbstständig. Die darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 500,00 Euro (fünfhundert Euro), im Einzelfall ausführen. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 500,00 Euro übersteigt, muss ein Vorstandsbeschluss gefasst werden. Diese Verfügungsbeschränkung hat nur im Innenverhältnis eine Wirkung.
  7. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder drei Tage vorher mündlich eingeladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Jedes Mitglied der Vorstandschaft hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  9. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
  10. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Gemeinnützigkeitsrechts oder aus Gründen des Vereinsrechts verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  11. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder weiter.
  12. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll auszufertigen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird durch die Vorstandschaft, mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung eines Viertels der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, der Vorstandschaft verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    1. Entlastung der Vorstandschaft
    2. Wahl der Vorstandschaft (§6)
    3. Bestellung des Kassenprüfers
    4. Satzungsänderungen
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder und Fördermitglieder
  4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven stimmberechtigten Mitgliedern und den Fördermitgliedern mit beratender Stimme.
  5. Die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt geheim. Alle weiteren Wahlen, Bestätigungen oder Abstimmungen werden in der regel offen durchgeführt. Auf Antrag eines Wahlberechtigten muss für den betroffenen Wahlgang eine geheime Wahl durchgeführt werden.
  6. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    3. Für die Wahl des ersten Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Erreicht ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit, muss eine Stichwahl durchgeführt werden. Hier genügt die einfache Mehrheit.
    4. Bei den Wahlen der weiteren Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
    5. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassenführung/Kassenprüfung

  1. Die zur Errichtung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Erlösen durch Veranstaltungen, Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und zum Ende des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre einen Kassenprüfer, der dem Vorstand angehören darf.
  4. Die Jahresabrechnung ist vom Kassenprüfer zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, exakt für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder müssen anwesend sein. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, muss innerhalb von 14 Tagen zum gleichen Zweck eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung bestellt Liquidatoren, die alle laufenden Geschäfte abwickeln, ebenso verbleibende Restbeträge und sonstige Vermögen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an TAM-Ost Theater am Markt e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung errichtet am 21. Juli 2004
Satzungsneufassung am 24. November 2014